Da eine dementielle Erkrankung mit einem erhöhten Betreuungs- und Pflegebedarf einhergeht, lohnt sich oft ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung. Die Pflegekasse kann dann ggf. die entstehenden Kosten oder einen Teil davon übernehmen.
Hier erhalten sie Informationen zur Antragstellung sowie einen Überblick über die wichtigsten Leistungen:
Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung
Die notwendigen Antragsformulare erhalten Sie auf Nachfrage bei der zuständigen Pflegekasse. Manche Kassen bieten den Antrag auch als Download an. Schon bei der Antragsstellung wird zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung, sowie zwischen teil- und vollstationären Leistungen unterschieden. Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) damit, den Versicherten zu begutachten. Die Begutachtung findet meistens zuhause statt.
Begutachtung und Feststellung des Pflegegrades
Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit einer festgelegten Schwere bestehen.
Bei der Begutachtung durch den MD werden Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in sechs Modulen berücksichtigt:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Diese Module werden im Anschluss unterschiedlich gewichtet und führen im Ergebnis zu einem bestimmten Pflegegrad:

Quelle: Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit (mds)
- Pflegegrad 1 (ab 12,5 Punkte): geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 2 (ab 27 Punkte): erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 3 (ab 47,5 Punkte): schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 4 (ab 70 Punkte): schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 5 (ab 90 Punkte): schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Pflegegeld
Ist die Pflege z.B. durch Angehörige, Bekannte oder Hilfskräfte sichergestellt, kann Pflegegeld in Anspruch genommen und an die betreuenden Personen als Anerkennung weitergegeben werden. Wird nur Pflegegeld in Anspruch genommen, ist man verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz durch einen zugelassenen Pflegedienst wahrzunehmen (bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich; bei Pflegegrad 1 ist der Beratungseinsatz optional).
- Pflegegrad 2: 347€
- Pflegegrad 3: 599€
- Pflegegrad 4: 800€
- Pflegegrad 5: 9905€
Pflegesachleistung
Wird die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst mit Kassenzulassung sichergestellt, kann man Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Es ist dann keine Pflegeperson vorhanden. Der Pflegedienst rechnet die erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab.
- Pflegegrad 1: 131€
- Pflegegrad 2: 796€
- Pflegegrad 3: 1497€
- Pflegegrad 4: 1859€
- Pflegegrad 5: 2299€
* Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag für Sachleistungen durch einen Pflegedienst (auch Grundpflege) eingesetzt werden.
Kombinationsleistung
Die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes und private Hilfen werden hier kombiniert. Je nachdem wie hoch der Betrag der in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen ist, wird noch ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.
Entlastungsbetrag
Ab Pflegegrad 1 haben Versicherte Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 131 € monatlich.
Der Entlastungsbetrag kann für folgende Leistungen eingesetzt werden:
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Leistungen der ambulanten Pflegedienste
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag
Innerhalb eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpfte Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Kurzzeitpflege
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt: 1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder 2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Die Leistung muss vorher bei der Pflegekasse beantragt werden!
- Nur Kurzzeitpflege (KZP): bis zu 1.854 €/ Kalenderjahr*
- Kombination von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Anspruch steigt auf bis zu 3.539 € (*+ voller Betrag aus der VHP) = gemeinsamer Jahresbetrag
Die Kosten für Unterkunft- und Verpflegung, Investitionskosten und ggf. Ausbildungsumlage müssen selbst getragen werden.
Verhinderungspflege
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Die Leistung muss vorher bei der Pflegekasse beantragt werden!
- Nur Verhinderungspflege (VHP): bis zu 1.685 €/ Kalenderjahr*
- Kombination von Verhinderungspflege mit der Kurzzeitpflege: Anspruch steigt auf bis zu 3.539 € (*+ voller Betrag aus der KZP) = gemeinsamer Jahresbetrag
Tages- und Nachtpflege
Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können zusätzlich zu Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Kombinationsleistung in Anspruch genommen werden.
- Pflegegrad 2: 721€
- Pflegegrad 3: 1357€
- Pflegegrad 4: 1685€
- Pflegegrad 5: 2085€
Vollstationäre Pflege
Für die Unterbringung in einem Altenpflegeheim.
- Pflegegrad 1: 131€
- Pflegegrad 2: 805€
- Pflegegrad 3: 1319€
- Pflegegrad 4: 1855€
- Pflegegrad 5: 2096€
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil: Ab dem 01.01.2017 sind innerhalb der gleichen Einrichtung die pflegebedingten Eigenanteile bei den Pflegegraden 2-5 gleich hoch. Erhöht sich die Pflegebedürftigkeit und führt zu einem höheren Pflegegrad, so ist dies nicht mit einer Erhöhung des Eigenanteils verbunden.
Die Kosten für Unterkunft- und Verpflegung, Investitionskosten und ggf. Ausbildungsumlage müssen selbst getragen werden.